Kundeninformation zur Dezember-Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund*innen. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Soforthilfe für Haushalte und kleinere Gewerbe (bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch)

Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekund*innen kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskund*innen erhalten im Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Als unsere Kund*innen (bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch) profitieren Sie automatisch von der „Dezember-Soforthilfe“: Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen bzw. ein bereits eingezogener Dezemberabschlag wird Ihnen zurückerstattet. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für den Dezember nicht leisten.

In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Höhe des Erstattungsbetrags berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Für weitere Informationen: Handlungsempfehlungen & Tipps zum Energiesparen für unsere Haushalts- & kleineren Gewerbekund*innen.

 

Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen mit Anspruch

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungs­wirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Dringend zu beachten:

Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
 

Gaspreisbremse

Für weitere Entlastung soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse sorgen. Die Gaspreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 hat sich die Bundesregierung noch offengehalten. Wichtige Informationen zu den Preisbremsen finden Sie hier.   Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Es ist also davon auszugehen, dass Gas in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
 

Sparsamer Umgang mit Energie

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie und Kosten einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen. Bei einer generellen Absenkung Ihrer Raumtemperatur um 1 Grad Celsius können Sie ungefähr 6 % Energie und Kosten einsparen. Finden Sie wertvolle Tipps rund um das Thema Energiesparen.