Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Kundeninformationen zu den Energiepreisbremsen für Privatkunden

Wichtige Informationen zu den Preisbremsen für Gas und Strom

Die aktuelle Situation

Man sieht einen Taschenrechner, davor liegen Münzen und ein Kugelschreiber

Die Energiemärkte erlebten in den vergangenen Jahren eine erhebliche Turbulenz aufgrund stark gestiegener Beschaffungskosten für Energie. Diese Kostenerhöhungen führten zu entsprechend höheren Gas- und Strompreisen. Obwohl sich die Energiepreise mittlerweile stabilisiert haben, liegen sie immer noch deutlich über dem Niveau vor der Krise.

Um die finanzielle Belastung der Bürger und Unternehmen zu mindern, hat die Bundesregierung Soforthilfen für Dezember 2022 eingeführt und Preisbremsen für das Jahr 2023 umgesetzt. Eine Verlängerung der Preisbremsen über den 31. Dezember 2023 hinaus findet nicht statt.

Häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen

Ab dem 1. Januar 2024 bleibt Ihr vertraglich vereinbarter Preis unverändert. Allerdings entfällt die staatliche Preisbremse. Das bedeutet, dass Haushalts- und Gewerbekunden für Ihren gesamten Verbrauch im Jahr 2024 den vollen, vertraglich festgelegten Preis entrichten müssen, ohne dass dieser für 80 % Ihres Verbrauchs begrenzt wird.

Wegen des Auslaufens der Preisbremsen ist es ratsam, Ihren Abschlag anzupassen, um eine potenzielle Nachzahlung in der kommenden Abrechnung zu vermeiden. Da bei Erdgas Südwest die Abschläge immer rückwirkend bezahlt werden (d.h., der Abschlag im Januar deckt den Verbrauch im Dezember ab), erfolgt die Anpassung ab Februar. Alle betroffenen Kunden erhalten hierzu Mitte Januar eine schriftliche Benachrichtigung.

Normalerweise profitieren Haushalte und Kleingewerbekunden auch auf Ihrer Rechnung für das Jahr 2024 noch von den Preisbremsen, da Rechnungen, die 2024 erstellt werden, Zeiträume aus dem Jahr 2023 umfassen. Somit profitieren Sie in Ihrer Abrechnung für das Jahr 2024 von den Preisbremsen für den Verbrauch, der im Jahr 2023 entstanden ist und für den Ihr noch verfügbares Entlastungskontingent noch nicht auf Ihrer Rechnung für 2023 angerechnet wurde.

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 hat sich die Bundesregierung noch offengehalten. Sie kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des im September 2022 von Ihrem Energielieferanten prognostizierten Jahresverbrauchs werden zu einem gedeckelten Verbrauchspreis von 12 ct/kWh brutto abgerechnet. Für darüber hinaus gehenden Verbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 hat sich die Bundesregierung noch offengehalten. Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh. Sie gilt auch für Wärmestrom. Dabei gilt für 80 % des von Ihrem Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Verbrauchspreis von 40 ct/kWh brutto. Für darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis.

Auf nachfolgender Seite finden Sie die häufigsten gestellten Fragen zu den Energiepreisbremsen in 2023.

Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch – über 30.000 kWh bei Strom bzw. über 1,5 Millionen kWh bei Gas und Wärme – werden durch das neue Gesetz entlastet. Ob Strom, Gas oder Wärme – Sie erhalten 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021, zu einem gedeckelten Preis von:

7 ct/kWh Verbrauchspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen),

7,5 ct/kWh Verbrauchspreis bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen),

13 ct/kWh Verbrauchspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Wichtige Info für unsere gewerblichen Gaskund*innen

Nach § 3 Absatz 1 EWPBG haben Unternehmen und Einrichtungen unter anderem aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge und Rehabilitation sowie Kindertagesstätten ebenfalls Anspruch auf die Preisbremse in Höhe von 12 Cent Brutto unabhängig von Ihrem Verbrauch. Wenn Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung mit einer registrierenden Leistungsmessung nach § 3 Absatz 2 EWPBG anspruchsberechtigt ist, so müssen Sie dem Gaslieferanten in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für die Preisbremse vorliegen.

Auf nachfolgender Seite finden Sie die häufigsten gestellten Fragen zu den Preisbremsen für Unternehmen.

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