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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, regelt die energetischen Anforderungen von Gebäude in Deutschland. Es gilt seit dem 01.11.2020 und wurde zuletzt 2023 überarbeitet.
Das Gesetz legt Standards für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Gebäuden fest, um eine energetische Modernisierung zu erreichen. Das GEG betrifft Themen wie Wärmeschutz, Heizungsanlagen, erneuerbare Energien und moderne Technologien.
Bei Neubauten, größeren Sanierungen und einem Heizungstausch müssen Bauherren die Anforderungen des GEG beachten. Das Heizungsgesetz soll dabei den Bedarf an Heizenergie verringern.
Es ist grundsätzlich möglich, die folgenden Heizungen auch zukünftig GEG-konform neu einzubauen. Im Einzelnen kann das Gesetz jedoch spezifische Anforderungen stellen:
Die Wärmepumpe ist der Heizungstyp mit den geringsten regulatorischen Hürden. Durch den Einbau einer Wärmepumpe werden die Vorgaben des Heizungsgesetzes erfüllt, ohne dass weitere spezifische Anforderungen oder Fristen beachtet werden müssen, wie sie beispielsweise beim Einbau einer wasserstofffähigen Gasheizung gelten würden.
Gemäß des novellierten Gebäudeenergiegesetzes dürfen bestehende und funktionstüchtige Heizungen weiterhin betrieben werden. Defekte Heizungen dürfen repariert werden.
In Neubauten innerhalb von Baugebieten schreibt das GEG für neu eingebaute Heizungen vor, dass die Wärme aus mindestens 65 % erneuerbaren Energien erzeugt werden muss.
Für den Einbau einer neuen Heizung in bestehenden Gebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Diese Fristen sind abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
Seit Januar 2024 gilt laut GEG im Neubaugebiet eine Erneuerbare-Energie-Pflicht von 65 %. Das bedeutet, dass nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, wie zum Beispiel in Baulücken, gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.
Für Bestandsgebäude (und Neubauten in Baulücken) gibt es verschiedene Übergangsfristen für die Heizungserneuerung. Diese gelten jedoch nur für neu installierte Heizungen. Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben und defekte Heizungen repariert werden.
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt ab dem 30.06.2026 eine Verpflichtung von 65 % für den Einsatz erneuerbarer Energien.
In Städten und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen ab dem 30.06.2028 Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien installiert werden.
Wenn Ihre Kommune bereits vor diesen Fristen eine kommunale Wärmeplanung mit einer Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz erstellt, kann die 65 % Erneuerbare-Energien-Pflicht bereits vor Mitte 2026 bzw. 2028 gelten.
Die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien für das Heizen kann beispielsweise durch den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe, einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung oder einer Gasheizung und Brennstoffzellenheizung, die mit erneuerbaren Gasen betrieben wird, erfüllt werden.
Das Heizungsgesetz ist technologieoffen konzipiert. Mit dem Einbau einer elektrischen Wärmepumpe erfüllen Sie bereits die Anforderungen des Heizungsgesetzes. Dies ist der einfachste Weg zu einer GEG-konformen Heizung.
Mit dem neuen Heizungsgesetz wurde kein generelles Gas- oder Ölheizungsverbot eingeführt. Auch nach dem in Kraft treten des neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 01.01.2024 kann eine Öl- oder Gasheizung installiert werden, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung muss eine fachkundige Beratung zu den möglichen wirtschaftlichen Risiken fossiler Heizungen durchgeführt werden, bei der auch mögliche Alternativen besprochen werden. So muss ab 2029 die Heizung mit folgenden Pflichtanteile an Erneuerbaren Energien wie Biogas (= Biomethan) oder Wasserstoff betrieben werden, wenn sie nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann:
Auf Länderebene können bereits jetzt schon strengere Regelungen gelten. Das EWärmeG in Baden-Württemberg schreibt bereits vor, dass bei einem Heizungsaustausch 15 % Erneuerbaren Energien zu nutzen sind bzw. Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden müssen. Erfüllen Sie 10 % des Pflichtanteils mit unserem Biogastarif 10 und weitere 5 % mit einem Sanierungsfahrplan.
Wenn ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, muss die neue Heizung bis zum Jahr 2045 mit 65 % Biogas oder Wasserstoff bzw. Bioöl betrieben werden und ab 2045 mit 100 % klimafreundlichen Energien. Sofern der kommunale Wärmeplan ein Wasserstoffnetz vorsieht, dürfen nur noch Gasheizungen installiert werden, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können. Mit unserem Biogastarif 65 erfüllen Sie schon jetzt den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil von 65 % Biogas.
Gasheizungen, die ordnungsgemäß funktionieren und vor dem 01.01.2024 eingebaut wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen ohne Auflagen weiter betrieben werden. Wenn die Gasheizung jedoch ein Konstanttemperaturkessel hat und älter als 30 Jahre ist, muss sie ausgetauscht werden, es sei denn, eine Ausnahmeregelung tritt ein.
Ab dem 01.01.2024 besteht für alle neu einzubauende Gasheizungen eine Beratungspflicht. Ab 2029 muss je nach kommunaler Wärmeplanung ein steigender Anteil an klimafreundlichen Energien wie Biomethan und Wasserstoff genutzt werden.
Für funktionstüchtige Ölheizungen, die vor dem 01.01.2024 eingebaut wurden und nicht älter als 30 Jahre sind, besteht keine Austauschpflicht. Auch Niedertemperatur- und Brennwert-Ölheizungen dürfen ein höheres Betriebsalter erreichen.
Wenn Ihre Gas- oder Ölheizung ein Konstanttemperaturkessel und kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel hat, muss diese nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Der entsprechende Bescheid wird Ihnen von Ihrem Schornsteinfeger zugestellt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Öl- und Gasheizungen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW. Sie müssen die Heizung auch nicht austauschen, wenn Sie das Ein- oder Zweifamilienhaus zum Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnt haben.
Das neue Heizungsgestz sieht kein generelles Gasheizungsverbot oder eine pauschale Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen vor. Ab 2045 müssen Gebäude in Deutschland CO2-neutral beheizt werden. Klassische Gas- und Ölheizungen, die mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden, dürfen dann nicht mehr genutzt werden.
Sie müssen Ihre 30 Jahre alte Heizung modernisieren, wenn sie mit fossilen Brennstoffen beheizt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Austauschpflicht betrifft nur Konstanttemperaturkessel. Wenn Ihre Heizung ein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel hat, sind Sie von der Austauschpflicht befreit. Da Niedertemperatur- und Brennwertgeräte bereits weit verbreitet sind, betrifft die Austauschpflicht nur eine kleine Gruppe von Hausbesitzern. Die Pflicht gilt auch dann nicht, wenn Sie am 01.02.2002 in Ihrem Haus mit höchstens zwei Wohnungen selbst gewohnt haben.
Das Alter spielt eine entscheidende Rolle bei defekten Öl- oder Gasheizungen. Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, es sei denn, es handelt sich um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel oder das Ein- oder Zweifamilienhaus wurde seit dem 01.02.2002 nicht selbst bewohnt. Ist Ihre fossile Heizung jünger als 30 Jahre und defekt, müssen Sie sie nicht austauschen und können Ihre Öl- oder Gasheizung reparieren lassen.
Wenn Ihre defekte Öl- oder Gasheizung nicht mehr repariert werden kann, müssen Sie eine neue Heizung einbauen. Dabei ist es wichtig, die kommunale Wärmeplanung und die daraus resultierenden Anforderungen zu berücksichtigen. Eine Öl- oder Gasheizung kann grundsätzlich eingebaut werden, jedoch sollte die Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.
Falls Ihre Kommune noch keinen kommunalen Wärmeplan mit geplanten Wärme- oder Wasserstoffnetzen vorgelegt hat, ist es noch bis zum 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30.06.2028 in allen anderen Gemeinden und Städten erlaubt, eine neue Heizung zu installieren, die ausschließlich mit fossilem Öl oder Gas betrieben wird.
Hausbesitzer mit fossiler Heizung könnten in der Zukunft einen Wertverlust ihrer Immobilie erleiden, wenn sie diese an einen neuen Eigentümer verkaufen möchten. Der Grund dafür sind die gesetzlich erhöhten Anforderungen an Heizungsanlagensysteme.
Der neue Hauseigentümer muss diese erfüllen, indem er in eine neue Heizung investiert, die zu mind. 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Für Hausbesitzer mit rein fossilen Heizungen wird das Heizen aufgrund des steigenden CO2-Preises für fossile Brennstoffe teurer. Sie können dem entgegenwirken, indem Sie eine Heizungsanlage einbauen, die auf erneuerbare Energien setzt.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Prozess, bei dem Städte und Gemeinden Strategien für eine klimaneutrale Wärmeversorgung ihrer Kommune entwickeln. Dabei analysieren sie den Energiebedarf im Gebäudebestand und planen die Verfügbarkeit von erneuerbaren Energiequellen wie Biogas und Wasserstoff.
Die Wärmeplanung gibt den Eigentümern Orientierung beim Heizungstausch und zeigt auf, welche technischen Lösungen in einem Gebiet für eine klimaneutrale Wärmeversorgung möglich sind.
Alle Städte und Gemeinden in Deutschland sind verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Die Fristen für die Erstellung hängen davon ab, ob die Einwohnerzahl über oder unter 100.000 liegt. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern kann ein vereinfachtes Verfahren gelten.
Die Wärmepläne müssen in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026 und in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2028 erstellt werden.
Die Entscheidung, ob in einer Kommune ein Wärmenetz ausgebaut wird, soll sich aus der kommunalen Wärmeplanung ergeben. Die Wärmeplanung kann den Ausbau eines Wärmenetzes vorsehen, muss es aber nicht. Selbst wenn der Wärmeplan ein Wärmenetz vorsieht, ist die tatsächliche Umsetzung nicht garantiert.
Die Fristen für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bei Bestandsimmobilien bestimmen, ab wann die Vorgaben des GEG für den Heizungsaustausch gelten und bis wann eine Heizung, die ausschließlich mit fossilem Öl oder Gas betrieben wird, noch neu installiert werden darf.
Wenn Sie jedoch bereits jetzt auf eine neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigen, ist die zukünftig erstellte kommunale Wärmeplanung und die Einhaltung der GEG-Verpflichtungen bzw. Fristen weniger von Bedeutung.
Die kommunale Wärmeplanung unterstützt Hausbesitzer bei der Wahl der richtigen Heizung für die Zukunft. Neue Heizungen müssen den Vorgaben des neuen GEG entsprechen, wonach ab 2045 alle Heizungen zu 100 % mit klimafreundlichen Energien betrieben werden müssen.
Zudem müssen schon vor 2045 neu installierte Heizungen zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Die kommunale Wärmeplanung und verschiedene Übergangsfristen beeinflussen lediglich den Zeitpunkt, ab wann die Regelung für 65 % erneuerbare Energien greift. Wenn Sie beispielsweise jetzt eine Wärmepumpe einbauen, müssen Sie sich weder um die 65 % noch um die 100 % Vorgaben sorgen, da die Wärmepumpe eine GEG-konforme Heizung darstellt. Profitieren Sie außerdem von einer derzeit hohen Heizungsförderung.