Darstellung der Wärmepumpe Vitocal-25x-A von Viessmann - zu sehen ist ein dunkles Haus; im Vordergrund ist die Außeneinheit der Wärmepumpe zu sehen.

Förderung Heizung 2024/2025

Wie hoch ist meine Heizungsförderung in 2024 und 2025?

Staatliche Heizungsförderung 2024 und 2025

Eine Heizung auf der Geldscheine liegen. Beim Einbau einer neuen Heizung erhält man durch die staatliche Förderung Geld zurück durch die Heizungsförderung.

Unser Förderrechner für die Heizungs­förderung berücksichtigt folgende Fördersätze für eine Wohneinheit im Jahr 2024, bis zum Maximalwert von bis zu 70 %:

  • 30 % Heizungsgrundförderung
  • 30 % Einkommensbonus für selbst­nutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 € pro Jahr
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus für den Ersatz einer alten Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nacht­speicher­heizung oder wenn eine 20 Jahre alte, funktions­fähige Biomasse- oder Gasheizung in einem selbstnutzenden Wohneigentum ausgetauscht wird
  • 5 % Effizienzbonus für den Einbau einer Wärmepumpenheizung mit natürlichen Kältemitteln (z.B. R290 Propan)

Die förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit sind im Förderprogramm auf 30.000 € begrenzt. Daraus ergibt sich ein maximaler Heizungs­zuschuss in Höhe von 21.000 € für die neue Heizung eines Einfamilienhauses.

Häufige Fragen zur Heizungsförderung

Zu den förderfähigen Heizungstypen gehören:

 

Als förderfähige Investitionskosten gelten laut Förderrichtlinie die Kosten der geförderten Heizungsanlage, die Ausgaben für die Installation und Inbetriebnahme sowie die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen. Zu den Umfeldmaßnahmen zählen zusätzliche Aufwendungen für Arbeiten oder Investitionen, die unmittelbar dazu dienen, den geförderten Heizungstausch vorzubereiten und umzusetzen. Darüber hinaus können auch Ausgaben für Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Anlage stehen.

Der Klimageschwindigkeitsbonus kann nur von selbstnutzenden Wohneigentümern beantragt werden. Vermieter können diesen Fördermittel-Bonus folglich nicht erhalten.

Um den Bonus zu erhalten, muss eine funktionstüchtige Öl-, Kohle, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine funktionsfähige, 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht werden.

Hybrid-Wärmepumpen sind von dem Heizungszuschuss ausgeschlossen. Nach dem Austausch darf die Heizungsanlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas betrieben werden, mit der Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen (mit 100 % Wasserstoff oder Biomethan) und wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 20 % bis zum 31.12.2028 und wird ab 2029 in folgenden Schritten reduziert

  • bis 31.12.2028: 20 %
  • ab 01.01.2029: 17 %
  • ab 01.01 2031: 14 %
  • ab 01.01.2033: 11 %
  • ab 01.01.2035: 8 %
  • ab 01.01.2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus.

Den Einkommensbonus erhalten Eigentümer, wenn ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 40.000 € im Jahr beträgt und das Wohneigentum selbst genutzt wird.

Die maximal förderfähigen Kosten für den Heizungstausch in Wohngebäuden betragen für die erste Wohneinheit 30.000 €, für die 2. bis 6. Wohneinheit jeweils 15.000 € und ab der 7. Wohneinheit jeweils 8.000 €.

Bei einem Fördersatz von bis zu 70 % können selbstnutzende Eigentümer einen maximalen Zuschuss in Höhe von 21.000 € erhalten. Vermieter haben dagegen nur Anspruch auf die 30 % Grundförderung und ggf. den 5 % Effizienzbonus. Ihr maximaler Förderzuschuss für die erste Wohneinheit beträgt somit 10.500 €.

Wasserstofftaugliche Gasheizungen können mit bis zu 70 % gefördert werden. Die Förderung beschränkt sich jedoch auf die Mehrkosten, die bei der Installation einer 100 % wasserstofffähigen Gasbrennwertheizung gegenüber einer bauartbedingt nicht wasserstofftauglichen Gasbrennwertheizung entstehen. Eine sofortige Umstellung der Gasheizung auf Wasserstoffbetrieb ist nicht erforderlich. Es gibt hierfür Übergangsfristen.

Brennstoffzellenheizungen, die mit Erdgas betrieben werden, erhalten keine Förderung. Eine Förderung ist möglich, wenn die Brennstoffzellenheizung zu 100 % mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Für die Bearbeitung Ihres Heizungsförderantrags ist nicht mehr das BAFA zuständig, sondern die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eigentümer von bestehenden und selbst genutzten Einfamilienhäusern können seit Ende Februar einen Förderantrag stellen. Für Besitzer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Antragsstellung voraussichtlich ab Mai 2024 möglich. Vermieter hingegen müssen sich laut KfW allerdings noch bis August 2024 gedulden. Für eine befristete Übergangszeit kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden, so dass Sie Ihren Heizungswechsel schon heute beauftragen und durchführen können.

Sie möchten sich um den gesamten Papierkram keine Sorgen machen? Mit unserem Rundum-sorglos-Paket erledigen wir nicht nur den Einbau Ihrer Heizung, sondern kümmern uns auch um das Fördermittelmanagement.

Fordern Sie hier Ihr Heizungsangebot an.

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