Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung Gas
Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite. Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt. Grundversorger ist danach jeweils das Erdgasversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die Erdgas Südwest GmbH ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.
Wenn Sie in Niederdruck beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Erdgasliefervertrag mit einem Lieferanten haben, „fallen“ Sie als Industriekunde in die Ersatzversorgung.
Die Erdgas Südwest GmbH bietet die Versorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz zu den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2391, 2396), einschließlich der „Ergänzenden Bedingungen" der Erdgas Südwest GmbH zur GasGVV vom 1. Januar 2020, an.
Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Sollte der örtliche Netzbetreiber keine gültige Anmeldung zur Netznutzung von einem vom Kunden gewählten Lieferanten erhalten und sollte der Kunde nach Beendigung der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Energie entnehmen, kommt zwischen dem Kunden und der Erdgas Südwest ein Erdgasliefervertrag (Ersatzfolgeversorgung) durch schlüssiges Verhalten zustande. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.