Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Neuregelung §14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Änderungen und Auswirkungen des §14a EnWG im Überblick

Was ist der §14a EnWG?

Man sieht einen Taschenrechner, davor liegen Münzen und ein Kugelschreiber

Um das Stromnetz stabil zu halten und Netzüberlastungen zu vermeiden, regelt §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit Beschlüssen der Bundesnetzagentur den Einsatz von „steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen“ im Nieder­spannungs­netz.

Konkret heißt das: Bei drohender Netzüberlastung können Netz­betreiber die Leistung solcher Geräte vorübergehend reduzieren, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die Grundversorgung der Haushalte bleibt dabei immer gewährleistet und die normale Stromversorgung wird nicht beeinträchtigt.

Im Gegenzug dürfen Netzbetreiber den Anschluss solcher Geräte nicht wegen Netzüberlastung verzögern oder ablehnen und die Verbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten. Ab dem 1. Januar 2024 ist die netzorientierte Steuerbarkeit dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Berechnungsoptionen der Netzentgeltreduzierung

 

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung

Geltungsbereich

Für alle Geräte, unabhängig davon, ob ein separater Zähler vorhanden ist oder nicht.

Nur für Geräte mit separatem Zähler.

Reduzierung

Pauschale Entlastung, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt wird.

Entlastung auf den Arbeitspreis abhängig vom Verbrauch. Die Reduzierung beträgt 40% je verbrauchter kWh ohne Leistungsmessung.

Höhe der Entlastung

Abhängig vom Netzentgelt Ihres örtlichen Netzbetreibers, zwischen 110 € und 190 € brutto pro Jahr (laut Bundesnetzagentur).

Hängt von den Netzentgelten Ihres zuständigen Netzbetreibers ab.

Automatische Zuweisung/Wechsel

Bei der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird Modul 1 standardmäßig von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Energielieferanten zur Abrechnung gemeldet.

Sie müssen den Wechsel zu Modul 2 selbst bei Ihrem Energielieferanten beantragen. Falls Sie dies nicht tun, wird automatisch Modul 1 angewendet.

Automatische Umsetzung der Vorschriften

Wir setzen die neuen Regelungen nach §14a EnWG automatisch um. Sie müssen nichts unternehmen. Die Umsetzung erfolgt im Laufe des Jahres 2024. Wir bitten um Verständnis und Verzicht auf Kontaktaufnahme diesbezüglich. Alle Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2024.

 

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